- Der Mutterschutzurlaub
- Die Familienzulagen
- Der Elternurlaub
- Die Erziehungszulage
Der Mutterschutzurlaub
Um Anrecht auf Mutterschutzurlaub zu erhalten, muss die Arbeitnehmerin im Laufe der 12 Monate vor Beginn des Schwangerschaftsurlaubs während 6 Monaten der Sozialen Sicherheit angeschlossen gewesen sein.
Der Schwangerschaftsurlaub besteht aus einem vorgeburtlichen Urlaub von 8 Wochen und einem nachgeburtlichen Urlaub von 8 oder 12 Wochen. Folgende Regeln gelten:
- Die schwangere Frau darf während den 8 letzten Wochen vor dem wahrscheinlichen Geburtstermin nicht beschäftigt werden. Dieser „vorgeburtliche Urlaub“ wird durch ein Attest bestätigt, das den wahrscheinlichen Geburtstermin angibt. Dieses Attest ist am besten per Einschreiben an den Arbeitgeber und an die Krankenkasse zu senden (das Attest für die Krankenkasse muss innerhalb der letzten 10 Wochen der Schwangerschaft ausgestellt werden).
- Am Tag der effektiven Niederkunft lässt die Arbeitnehmerin der Krankenkasse ein ärztliches Attest, das das Geburtsdatum angibt, sowie eine Kopie der Geburtsurkunde des Neugeborenen zukommen.
- Die Arbeitnehmerin darf während den 8 Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden. Dieser „nachgeburtliche Urlaub“ ist ebenfalls durch ein ärztliches Attest, das das Geburtsdatum angibt, zu belegen. Der nachgeburtliche Urlaub wird auf 12 Wochen verlängert im Falle von Frühgeburten (vor der Ende der 37. Woche), im Falle von Mehrlingsgeburten oder wenn die Mutter das Kind stillt (Attest, das zwischen der 6. und 8. Woche des nachgeburtlichen Urlaubs zu erstellen ist).
Die Arbeitnehmerinnen erhalten durch die Krankenkasse die Mitteilung des Datums der Beendigung ihres nachgeburtlichen Urlaubs.
Achtung: Wenn das Kind vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt geboren wird, verlängert der Mutterschaftsurlaub nach der Geburt sich entsprechend. Allerdings darf die Gesamtdauer 20 Wochen nicht überschreiten. Wenn das Kind nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt geboren wird, gilt das Beschäftigungsverbot weiter, ohne dass der nachgeburtliche Urlaub verkürzt werden dürfte.
Entschädigung des Mutterschaftsurlaubs
Die Mutterschaftsentschädigungen, die die Krankenkasse während der gesamten Dauer des Mutterschaftsurlaubs zahlt, entspricht dem steuerbaren Bruttolohn (weniger Soziallasten und Steuern), den die Versicherte im Falle der Fortsetzung ihrer Arbeit verdient hätte (der 13. Monat und sonstige Vergütungen nicht einbegriffen).
Rechte der schwangeren oder niedergekommenen Arbeitnehmerin
Während des Schwangerschaftsurlaubs ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Arbeitnehmerin ihren Arbeitsposten zu bewahren, oder falls das nicht möglich ist, einen vergleichbaren Posten, der ihren Qualifikationen entspricht mit einem zumindest gleichen Lohn.
Die Periode des Schwangerschaftsurlaubs gilt für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit und wird einer Arbeitsperiode gleichgestellt für das Anrecht auf Jahresurlaub.
Der zu Beginn des Schwangerschaftsurlaubs noch nicht in Anspruch genommene Jahresurlaub wird innerhalb der gesetzlichen Fristen verlegt.
Um ihr Kind selbst betreuen zu können, kann die Arbeitnehmerin am Ende des Mutterschaftsurlaubs ohne Kündigungsfrist ihre Arbeit nicht mehr aufnehmen. In diesem Rahmen kann sie um eine „Priorität der Wiedereinstellung“ ersuchen
Arbeitsdauer und Stillzeiten
Die schwangere und die stillende Frau darf nicht zu Überstunden gezwungen werden.
Stillt die Frau ihr Kind auch nach dem Schwangerschaftsurlaub, so hat sie Anrecht auf eine Stillzeit während den Arbeitsstunden. Diese Stillzeit wird nur auf Antrag gewährt und auf die regelmäßige Vorlage von ärztlichen Attesten. Die Stillzeit beträgt:
- zwei Perioden von jeweils 45 Minuten zu Beginn und am Ende der normalen täglichen Arbeitszeit,
- eine einzige Periode von 90 Minuten, wenn der Arbeitstag nur durch eine Pause von weniger als einer Stunde unterbrochen wird oder wenn es unmöglich ist, das Kind in der Umgebung des Arbeitsortes zu stillen.
Diese Stillzeiten gelten als Arbeitszeiten und werden entsprechend entlohnt.
Die Familienzulagen
Für die Zahlung der Familienzulagen bestehen zwei Möglichkeiten, je nachdem ob der Ehegatte (Mann oder Frau) in Deutschland berufstätig ist oder nicht.
Die Familienzulagen ohne bestehendes deutsches Recht
Das Familieneinkommen kommt nur aus Luxemburg
Die Familienzulagen werden ganz durch Luxemburg gezahlt. Die Familienzulagen enthalten die eigentlichen Familienzulagen sowie die Zulage für den Schulanfang, die ab dem Schulanfang des Kindes (ab 6 Jahre) gezahlt wird.
Die Kindergeldkasse in Luxemburg zahlt dem Grenzgänger die Zulagen direkt.
Der Antrag muss bei dieser Kasse gestellt werden. Die Zahlung geschieht monatlich und der Betrag ist von den nachstehenden Kriterien abhängig.
Familienzulagen (Situation am 01/09/2008):
| 1 Kind | 185,60 € |
| 2 Kinder | 440,72 € |
| 3 Kinder | 802,74 € |
| 4 Kinder | 1164,56 € |
| 5 Kinder | 1526,38 € |
Die vorab angeführten Beträge werden in Funktion zum Alter der Kinder erhöht um:
- für die Kinder von 6 bis 11 Jahren: 16,17 €
- für die Kinder über 12 Jahren: 48,52 €
Diese Beträge werden ab dem Monat gezahlt, in dem das Kind das Alter von 6 bzw. 12 Jahren erreicht.
Ab 1. Oktober 2010 Schüler Recht auf Kindergeld bis zum Alter von höchstens 27 Jahren, welche hauptamtlich und vor Ort in folgende Ausbildungen sind:
- Sekundarunterricht im Grossherzogtum Luxemburg.
- Technischer Sekundarunterricht im Grossherzogtum Luxemburg , welcher folgende
Untersparten beinhaltet:
- die technische Ausbildung, mit unter anderen den Gesundheits- und Sozialberufen,
- welche mit einem technischen Abitur abgeschlossen werden,
- die Technikerausbildung, die mit dem Technikerdiplom abgeschlossen wird,
- die berufliche Ausbildung (Lehre), die durch die Gesellenprüfung (CATP) abgeschlossen wird.
- nicht luxemburgische Studien, die auf der selben Stufe stehen und zu einem gleichwertigen
Diplom führen.
Es erwächst kein Anrecht aus den folgenden Studien:
- Abendkurse
- Fernkurse
- Eine Lehre im Ausland wenn der Lehrling dadurch sozialversichert ist.
Er hat dann nämlich den Statut eines Erwerbstätigen, und unterliegt auf Grund
der Sozialreglementierung der europäischen Gemeinschaft so ausschliesslich der
Gesetzgebung des betreffenden Landes.
Zulage für den Schulanfang
Sie haben ebenfalls Anrecht auf eine Zulage für den Schulanfang, die von der Anzahl Kinder und deren Alter abhängt:
| Anzahl Kinder im Haushalt | Betrag der Entschädigung pro Kind | |
|---|---|---|
| 6-11 Jahre | + 12 Jahre | |
| 1 Kind im Haushalt | 107,70 € | 153,88 € |
| 2 Kinder im Haushalt | 184,67 € | 230,79 € |
| 3 Kinder und mehr im Haushalt | 261,58 € | 307,77 € |
Die Zulage für den Schulanfang wird einmal jährlich im August ausgezahlt. Sie wird automatisch für alle Kinder gezahlt, die Familienzulagen erhalten und die die Altersbedingung erfüllen.
Achtung: Die Kinder, die eingeschult werden, bevor sie das Alter von 6 Jahren erreicht haben, erhalten die Entschädigung auf Antrag und auf Vorlegung einer Einschreibebestätigung.
Familienzulagen mit bestehendem deutschen Recht
Der Ehegatte (Mann oder Frau) des Grenzgängers hat ein Einkommen in Deutschland oder das Kind hat dort ein bestehendes Recht: Die Familienzulagen werden durch die zuständige deutsche Familienzulagenkasse gezahlt.
Unter Einkommen versteht man eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger; die Arbeitslosen- oder Krankenentschädigungen, sowie die Pensionen.
Der Antrag bei der deutschen Familienzulagenkasse wird durch den Betroffenen selbst gestellt.
Beträge der deutschen Familienzulagen (Beträge am 01/05/2008):
| Monatliche Zahlungen € (Luxembourg) | Monatliche Zahlungen € (Deutschland) | Differenz zwischen D und L pro Monat | |
|---|---|---|---|
| Kindergeld für: | |||
| 1 Kind | 185,6o | 164,00 | 21,60 |
| 2 Kinder | 440,72 | 328,00 | 112,72 |
| 3 Kinder | 802,74 | 502,00 | 300,74 |
| 4 Kinder | 1164,56 | ||
| 5 Kinder | 1526,38 | ||
| Alterszulage | |||
| 6 – 11 Jahre | 16,17 | ||
| 12 Jahre und mehr | 48,52 |
Ab 1. Oktober 2010 Schüler Recht auf Kindergeld bis zum Alter von höchstens 27 Jahren, welche hauptamtlich und vor Ort in folgende Ausbildungen sind:
- Sekundarunterricht im Grossherzogtum Luxemburg.
- Technischer Sekundarunterricht im Grossherzogtum Luxemburg , welcher folgende
Untersparten beinhaltet:
- die technische Ausbildung, mit unter anderen den Gesundheits- und Sozialberufen,
- welche mit einem technischen Abitur abgeschlossen werden,
- die Technikerausbildung, die mit dem Technikerdiplom abgeschlossen wird,
- die berufliche Ausbildung (Lehre), die durch die Gesellenprüfung (CATP) abgeschlossen wird.
- nicht luxemburgische Studien, die auf der selben Stufe stehen und zu einem gleichwertigen
Diplom führen.
Es erwächst kein Anrecht aus den folgenden Studien:
- Abendkurse
- Fernkurse
- Eine Lehre im Ausland wenn der Lehrling dadurch sozialversichert ist.
Er hat dann nämlich den Statut eines Erwerbstätigen, und unterliegt auf Grund
der Sozialreglementierung der europäischen Gemeinschaft so ausschliesslich der
Gesetzgebung des betreffenden Landes.
Da die Familienzulagen in Luxemburg wesentlich höher liegen, muss die Kindergeldkasse von Luxemburg (CNPF) den Unterschied zahlen: Diese Zulage nennt sich „differentielle Zulage“. Der Antrag muss durch den Betroffenen selbst gestellt werden. Im Prinzip erhält man die Zahlung zweimal jährlich, d.h. nach dem 30. Juni und nach dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Achtung: Bei der Berechnung der differentiellen Zulage werden die „klassischen“ Familienzulagen, die Alterszulagen, die Schulzulage und die Erziehungszulage berücksichtigt.
Besondere Familiensituationen
Im Falle des Zusammenlebens haben nicht alle Kinder des Haushaltes automatisch Anrecht auf Familienzulagen in Luxemburg. Nur die legitimen, legitimisierten oder adoptierten Kinder, unehelich anerkannte Kinder, die im Haushalt des Interessierten leben, sowie die Kinder des Partners im Falle der Heirat oder der Wiederverheiratung gelten als Mitglieder der Familie und haben demnach Anrecht auf Familienzulagen aus Luxemburg.
Im Falle der Scheidung oder Trennung der Ehepartner kann das Anrecht auf Familienzulagen in Funktion bestimmter Situationen aufgehoben werden.
Die Sonderzulage für behinderte Kinder
Die Sonderzulage gilt als finanzielle Hilfe für die zusätzlichen Ausgaben, die den Eltern durch die Behinderung ihres Kindes entstehen.
Jedes Kind unter 18 Jahren, das unter einer verringerten physischen oder mentalen Kapazität um mindestens 50 % im Vergleich zu einem gleichaltrigen normalen Kind leidet, hat Anrecht auf eine Sonderentschädigung.
Der Betrag dieser Sonderentschädigung wurde auf 185,60 € pro Monat festgelegt.
Der Kinderbonus
Ab 2008 hat jede in Luxemburg steuerpflichtige Familie, die Familienzulagen erhält, Anrecht auf eine neue Leistung, genannt „Kinderbonus“.
Der Bonus ersetzt das System der Steuerermäßigung für Kinder, die bis Ende 2007 gewährt wurde und hat den Charakter einer Familienzulage. Er wird ebenfalls den Familien gewährt, die in der Vergangenheit nicht die Steuerermäßigung nutzen konnten.
Die Kinder, für die keine Familienzulagen bezahlt werden, haben auch kein Anrecht auf den Bonus.
Es muss kein zusätzlicher Antrag gestellt werden. Der Kinderbonus wird automatisch nach den gleichen Regeln wie für die Familiezulagen gezahlt.
Achtung: Der Elternteil, dessen Kinder kein Anrecht auf den Bonus haben, kann bei der Verwaltung der direkten Steuern einen Antrag auf Steuerermäßigung für Kinder stellen. Die Gewährung der Ermäßigung findet statt nach dem Ende des betreffenden Jahres im Rahmen der Einkommenssteuererklärung. Ist der Elternteil Lohn- oder Pensionsempfänger, zahlt aber keine Steuern auf das Einkommen, kann er beim zuständigen RTS-Büro (Steuerabzug auf Löhne und Gehälter) eine Regulierung seiner Abzüge auf den Lohn oder auf die Pension über diesen Ermäßigungsantrag anfragen.
In 2008 wird der Bonus einmal für das ganze Jahr ausgezahlt. Ab 2009 wird er monatlich gezahlt. Der Betrag beläuft sich auf 922,50 € pro Jahr und pro Kind, das Familienzulagen bezieht.
Für die Kinder, die differentielle Familienzulagen erhalten, wird der Bonus entweder mit der differentiellen Ergänzung gezahlt oder per Überweisung nach der Zahlung der differentiellen Ergänzung. Die genauen Modalitäten stehen noch nicht fest.
Der Elternurlaub
Allgemeine Prinzipien
Der Elternurlaub ist ein Sonderurlaub für Eltern, damit sie sich der Erziehung ihrer geborenen oder adoptierten Kinder widmen können. Dieser gilt für alle in Luxemburg Beschäftigten und Selbstständigen.
Jeder in Luxemburg beschäftigte Elternteil, der sein Kind zuhause erzieht, hat ein individuelles Recht auf Elternurlaub:
- Einer von beiden muss seinen Elternurlaub im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub oder den Empfangsurlaub nehmen (1. Elternurlaub).
- Der andere Elternteil kann seinen Urlaub nehmen, bis dass das Kind 5 Jahre alt wird, wobei der Urlaub vor dem 5. Geburtstag des Kindes zur Hälfte aufgebraucht worden sein muss. (2. Elternurlaub)
Der Elternteil, der sein Kind alleine aufzieht, kann den Urlaub nach seinem Ermessen nehmen, bis dass das Kind 5 Jahre alt wird. Gleiches gilt, wenn in einem Haushalt nur einer der Ehepartner Grenzgänger ist.
Zu erfüllende Bedingungen:
Der Elternteil, der den Urlaub beantragt:
- muss in Luxemburg domiziliert sein und fortlaufend dort residieren oder unter das Anwendungsfeld der EWG-Regelung 1408/71 fallen, d.h. Mitglied eines EU-Staates sein und auf dem Territorium der Union residieren;
- muss legal und fortlaufend während mindestens der Hälfte der normalen für ihn geltenden Arbeitszeit in Luxemburg arbeiten (im Allgemeinen 20 Stunden pro Woche);
- muss während des gesamten Jahres beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Im Falle des Arbeitgeberwechsels im Laufe der Periode von 12 Monaten vor dem Elternurlaub, kann der Elternurlaub nur mit Genehmigung des neuen Arbeitgebers genommen werden;
- muss seine Arbeitsbeziehung während der gesamten Dauer des Elternurlaubs fortsetzen. Daher kann ein Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag, der nicht nach der Dauer des Elternurlaubs endet, keinen Elternurlaub gewährt bekommen;
- muss einen Arbeitsplatz in Luxemburg haben zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder des Empfangs des adoptierten Kindes;
- muss der Krankenversicherung ohne Unterbrechung während mindestens 12 aufeinanderfolgenden Monaten vor dem Beginn des Elternurlaubs angeschlossen sein.
Der Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag und einer Probeklausel hat während der Probezeit kein Anrecht auf Elternurlaub. Er muss das Ende dieser Periode abwarten, bevor er seinen Antrag stellt.
Die Dauer des Elternurlaubs
Der vollzeitige Urlaub
Jeder Elternteil hat das Recht, pro Kind einen Elternurlaub von 6 Monaten zu beantragen, selbst wenn er nur teilzeitig arbeitet (20 Stunden mindestens).
Die beiden Elternteile können den vollzeitigen Elternurlaub nicht gleichzeitig nehmen. Beantragen sie den Urlaub gleichzeitig, hat die Mutter Priorität.
Der halbzeitige Elternurlaub
Anstelle des vollzeitigen Elternurlaubs können die Eltern einen teilzeitigen Elternurlaub beantragen, der eine Dauer von 12 Monaten hat. Dieser Urlaub kann von beiden Elternteilen gleichzeitig genommen werden, um eine ständige Präsenz beim Kind zu sichern. Der halbzeitige Elternurlaub kann jedoch nur mit Einverständnis des Arbeitgebers genommen werden, oder wenn der Elternteil bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, mittels Einverständnis aller betroffenen Arbeitgeber. Ist ein einziger Arbeitgeber nicht einverstanden, kann der Elternteil nur den vollzeitigen Elternurlaub nehmen.
Während des teilzeitigen Elternurlaubs muss die wöchentliche Arbeitszeit um mindestens die Hälfte der normalen Arbeitszeit verringert werden (im Prinzip 20 Stunden).
Der Elternurlaub muss ganz und in einem Mal genommen werden.
Im Falle einer Mehrlingsgeburt oder einer mehrfachen Adoption wird der Elternurlaub vollständig für jedes Kind gewährt (Bsp. 12 Monate vollzeitig oder 24 Monate halbzeitig bei Zwillingen).
Nicht entschädigter Elternurlaub von 3 Monaten
Wird der 1. Urlaub weder von der Mutter noch vom Vater in Anspruch genommen, geht er definitiv verloren. Die Eltern verfügen dann nur noch über einen einzigen bezahlten Urlaub, der vor dem 5. Geburtstag des Kindes zu nehmen ist.
Dem Elternteil, der den 1. Elternurlaub im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub oder den Empfangsurlaub nicht genommen hat, und der dem anderen Elternteil den 2. Elternurlaub garantieren möchte, wird ein nicht entschädigter Elternurlaub von 3 Monaten gewährt.
Der Elternteil muss einen entsprechenden Antrag mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Datum des Beginns des Elternurlaubs per Einschreiben mit Empfangsbestätigung stellen.
Der Arbeitgeber muss den Urlaub gewähren ohne Möglichkeit der Verlegung auf einen späteren Zeitpunkt.
Der Antrag auf Elternurlaub
Der Antrag beim Arbeitgeber
Der 1. Elternurlaub muss im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub genommen werden. Der entlohnte Elternteil muss seinen Antrag beim Arbeitgeber mittels Einschreibebreif und Empfangsbestätigung mindestens 2 Monate vor Beginn des Elternurlaubs oder des Empfangsurlaubs stellen.
Im Falle der Adoption muss der Antrag spätestens vor Beginn des Empfangsurlaubs beim Arbeitgeber eingereicht werden.
Wird diese Antragsprozedur berücksichtigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Urlaub zu gewähren.
Der 2. Elternurlaub kann vom anderen Elternteil bis zum Alter des Kindes von 5 Jahren einschließlich genommen werden. Er muss seinen Antrag mindestens 6 Monate vor Beginn des Elternurlaubs beim Arbeitgeber mittels Einschreibebrief und Empfangsbestätigung stellen.
Der Arbeitgeber kann den Urlaub ausnahmsweise im Falle von seriösen Gründen, die gesetzlich angegeben sind, verweigern. Der beantragte Elternurlaub kann dann um maximal 2 Monate verschoben werden (6 Monate, wenn das Unternehmen weniger als 15 Beschäftigte hat). Innerhalb eines Monats muss der Arbeitgeber ein neues Datum für den Urlaub vorschlagen, das aber nicht über 2 Monate (6 Monate in Betrieben mit weniger als 15 Beschäftigten) über das gewünschte Datum hinausgeht, außer wenn der Arbeitnehmer dies fragt. In diesem Fall kann der Antrag des Arbeitnehmers nicht mehr verweigert werden.
Keinerlei Verschiebung ist möglich:
- wenn der Arbeitgeber einmal sein Einverständnis gegeben hat;
- wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von 4 Wochen auf den Antrag reagiert hat;
- wenn der Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber arbeitet und diese sich nicht über die Verschiebung einigen können.
- Im Falle eines schwerwiegenden Ereignisses in Verbindung zum Kind (Krankheit oder Unfall, der die Anwesenheit eines Elternteiles erfordert, bei schulischen Problemen oder Verhaltensstörungen des Kindes).
Der Antrag bei der nationalen Kasse für Familienzulagen
Der Antrag hinsichtlich der Zulagenzahlung muss schriftlich bei der CNPF gestellt werden und zwar innerhalb von 14 Tagen nach Antrag beim Arbeitgeber, was den 1. Elternurlaub anbelangt und innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung des Arbeitgeberbeschlusses, was den 2. Elternurlaub anbelangt.
Der Antrag muss vom Arbeitgeber zertifiziert sein.
Die Geburtsanmeldung
Residiert die Familie außerhalb von Luxemburg, muss der nationalen Kasse für Familienzulagen innerhalb von 14 Tagen nach Anmeldung der Geburt beim Standesamt ein Auszug aus der Geburtsurkunde übermittelt werden. Gegebenenfalls muss dieser eine Bestätigung der Nicht-Zahlung von gleichartigen Leistungen beigefügt werden.
Die Erklärung für das Ende des Mutterschaftsurlaubs
Wird der Urlaub verlängert um das Kind zu stillen, muss dies der CNPF mittels ärztlichem Attest vor der 7. Woche nach der Geburt mitgeteilt werden. Im gegenteiligen Fall muss der Kasse eine Erklärung der Nicht-Verlängerung innerhalb der selben Fristen ausgehändigt werden, um jegliche Verspätung bei der Zahlung der Entschädigung zu vermeiden.
Der Schutz des Arbeitnehmers und die Wahrung der Rechte während dem Elternurlaub
Während der Dauer des Elternurlaubs wird der Arbeitsvertrag ausgesetzt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer nach seinem Elternurlaub das Recht hat, seinen vorherigen Arbeitsposten wieder zu übernehmen, oder, wenn dies unmöglich ist, eine gleichartige Beschäftigung erhält, die seiner Qualifikation entspricht mit mindestens der selben Bezahlung.
Ab dem letzten Tag der Mitteilungsfrist des Antrags auf Elternurlaub und während dem gesamten Elternurlaub ist es dem Arbeitgeber untersagt, den Arbeitnehmer zu entlassen oder ihn zu einem entsprechenden Gespräch vorzuladen. Dieser Kündigungsschutz gilt sowohl für den vollzeitigen wie für den teilzeitigen Elternurlaub.
Im Falle der Entlassung aus schwerwiegendem Grund behält der Arbeitgeber sein Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Das Ende des Vertrages führt dann zum Ende des Elternurlaubs und der Arbeitnehmer muss die schon bezogenen Entschädigungen für den Elternurlaub zurückerstatten.
Die Entschädigung des Elternurlaubs
Die CNPF überweist ab dem ersten Monat des Elternurlaubs folgende Bruttoentschädigungen pro Monat (Beträge am 1. März 2008):
- Vollzeitiger Urlaub: 1.778,31 €
- Halbzeitiger Urlaub: 889,15 €
Die Entschädigung ist weder versteuerbar noch beitragspflichtig, abgesehen von den Beiträgen für die Krankenversicherung (2,70 %) und die Pflegeversicherung (1,40 %).
Elternurlaub und Erziehungszulage
Neben dem Elternurlaub sieht die luxemburgische Gesetzgebung andere Maßnahmen zugunsten von Eltern von Kleinkindern vor.
Einer dieser Vorteile ist die Erziehungszulage, die im Prinzip bis zum Alter des Kindes von 2 Jahren gewährt wird, unter bestimmten Bedingungen.
Ist die Kumulierung des Elternurlaubs mit der Erziehungszulage möglich?
- Wenn einer der beiden Elternteile in Luxemburg arbeitet
Dieser kann direkt nach der Geburt des Kindes entweder die Erziehungszulage oder den Elternurlaub beantragen.
Die Tatsache, einen Elternurlaub in Deutschland infolge des Schwangerschaftsurlaubs zu nehmen, entzieht dem Haushalt das Recht, die Erziehungszulage in Luxemburg zu beziehen.
- Wenn beide Elternteile in Luxemburg arbeiten
Die Frage der Kumulierung der Entschädigung für den Elternurlaub mit der Erziehungszulage kann sich stellen.
- Wenn die Erziehungszulage direkt nach der Geburt des Kindes beantragt wird, wird der erste Elternurlaub nicht gewährt. Das Anrecht auf den 2. Elternurlaub bleibt bestehen und kann von dem Elternteil genommen werden, der die Erziehungszulage nicht bezog, nachdem das Kind das Alter von 2 Jahren erreicht hat.
- Wird der 1. Elternurlaub direkt nach dem Mutterschafts- oder Empfangsurlaub genommen, kann die Erziehungszulage durch kein Elternteil mehr beantragt werden.
- Erhält einer der beiden Eltern die verlängerte Erziehungszulage (behindertes Kind unter 4 Jahren oder Haushalt mit 3 Kindern, darunter eines unter 4 Jahren) kann der andere Elternteil einen Elternurlaub nehmen während der Zeit, in der die Erziehungszulage gezahlt wird .
Achtung: Für das gleiche Kind kann der gleiche Elternteil, der schon die Erziehungszulage oder die Entschädigung für den 1. Elternurlaub bekam, nicht mehr die Entschädigung für den 2. Elternurlaub bekommen.
Schlussendlich verweisen wir darauf, dass der gleiche Elternteil nicht gleichzeitig die Erziehungszulage und die Entschädigung für den Elternurlaub für zwei verschiedene Kinder bekommen kann. Im Falle des Elternurlaubs während einer Periode der Zahlung der Erziehungszulage, wird diese für die Dauer des Elternurlaubs unterbrochen.
Die Erziehungszulage
Gewährungsbedingungen
Die Erziehungszulage wird nach Antrag bei der nationalen Kasse für Familienzulagen unter den folgenden Bedingungen überwiesen:
- Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz in Luxemburg haben und auch effektiv dort wohnen; die Grenzgänger können jedoch ebenfalls die Erziehungszulage erhalten unter den gleichen Bedingungen wie sie für die Familienzulagen gelten.
- Der Antragsteller muss Elternteil eines Kindes unter 2 Jahren sein (oder von mehreren Kindern, von denen eines unter 2 Jahren alt ist).
Die Erziehungszulage wird bis zum Alter von 2 Jahren überwiesen. Sie wird nur einmal pro Haushalt überwiesen, selbst wenn dieser mehrere Kinder unter 2 Jahren vorweist.
Ausnahmsweise kann sie bis zum Alter von 4 Jahren verlängert werden, wenn das Kind behindert ist oder wenn der Haushalt aus 3 Kindern oder mehr besteht, solange eines der Kinder unter 4 Jahren alt ist.
Betrag der Zulage
Dieser steht im Verhältnis zu einer Berufsausübung – oder nicht – des Grenzgängers.
Drei Situationen sind zu unterscheiden:
- Gibt der Antragsteller seine Berufstätigkeit auf, um sich ganz der Erziehung des Kindes zu widmen und verfügt er nicht über Ersatzeinkünfte (Krankengeld, Mutterschaftszulage, Arbeitslosenzulage, Unfallentschädigungen,…) erhält er den Gesamtbetrag der Erziehungszulage, unabhängig vom Haushaltseinkommen.
Dieser Betrag wurde auf 485,01 € pro Monat festgelegt (Betrag am 1. März 2008).
Achtung: solange deutsches Elterngeld gezahlt wird, wird errechnet, welches Land wieviel bezahlt. In diesen Fällen kann es sein, dass die 12 Monate wo Deutschland Elterngeld bezahlt keine Erziehungszulage, Kindergeld und Bonus gezahlt werden !!
- Arbeitet ein Elternteil teilzeitig weiter (maximal halbzeitig) und widmet sich während der bleibenden Zeit der Erziehung des oder der Kinde/s/r, wird eine halbe Zulage überwiesen (242,50 € pro Monat) und zwar bei gleich welchem Einkommensniveau des Haushalts.
- Führt der Antragsteller seine Berufstätigkeit weiter aus oder erhält er ein Ersatzeinkommen, kann er ebenfalls in den Nutzen einer Erziehungszulage kommen. Dies jedoch unter der Bedingung, dass die steuerbaren Einkünfte des Haushaltes (Einkünfte minus Sozialbeiträge) gewisse Höchstgrenzen nicht übersteigen.
Diese Höchstgrenzen sind folgendermaßen festgelegt:
- 3x der durchschnittliche Mindestlohn des Jahres vor der Geburt des Kindes, wenn der Antragsteller ein Kind erzieht;
- 4x der durchschnittliche Mindestlohn des Jahres vor der Geburt des Kindes, wenn der Antragsteller zwei Kinder erzieht;
- 5x der durchschnittliche Mindestlohn des Jahres vor der Geburt des Kindes, wenn der Antragsteller drei Kinder oder mehr erzieht.
Die Übertretung dieser Höchstgrenzen hat in Funktion zu dieser eine Verringerung der Erziehungszulage zur Folge.
Erziehungszulage und Elternurlaub
Wenn einer der beiden Elternteile in Luxemburg arbeitet
Dieser kann direkt nach der Geburt des Kindes entweder die Erziehungszulage oder den Elternurlaub beantragen.
Die Tatsache, einen Elternurlaub in Deutschland infolge des Schwangerschaftsurlaubs zu nehmen, entzieht dem Haushalt das Recht, die Erziehungszulage in Luxemburg zu beziehen.
Wenn beide Elternteile in Luxemburg arbeiten
Die Frage der Kumulierung der Entschädigung für den Elternurlaub mit der Erziehungszulage kann sich stellen.
- Wenn die Erziehungszulage direkt nach der Geburt des Kindes beantragt wird, wird der erste Elternurlaub nicht gewährt. Das Anrecht auf den 2. Elternurlaub bleibt bestehen und kann von dem Elternteil genommen werden, der die Erziehungszulage nicht bezog, nachdem das Kind das Alter von 2 Jahren erreicht hat.
- Wird der 1. Elternurlaub direkt nach dem Mutterschafts- oder Empfangsurlaub genommen, kann die Erziehungszulage durch kein Elternteil mehr beantragt werden.
- Erhält einer der beiden Eltern die verlängerte Erziehungszulage (behindertes Kind unter 4 Jahren oder Haushalt mit 3 Kindern, darunter eines unter 4 Jahren) kann der andere Elternteil einen Elternurlaub nehmen während der Zeit, in der die Erziehungszulage gezahlt wird .
Achtung: Für das gleiche Kind kann der gleiche Elternteil, der schon die Erziehungszulage oder die Entschädigung für den 1. Elternurlaub bekam, nicht mehr die Entschädigung für den 2. Elternurlaub bekommen.
Schlussendlich verweisen wir darauf, dass der gleiche Elternteil nicht gleichzeitig die Erziehungszulage und die Entschädigung für den Elternurlaub für zwei verschiedene Kinder bekommen kann. Im Falle des Elternurlaubs während einer Periode der Zahlung der Erziehungszulage, wird diese für die Dauer des Elternurlaubs unterbrochen.
Der Sonderurlaub aus familiären Gründen
Der Lohnempfänger mit einem Kind zu Lasten, das unter 15 Jahren alt ist und dessen Gesundheitszustand (schwere Krankheit, Unfall oder andere zwingende Gründe in Verbindung mit der Gesundheit) die Anwesenheit eines Elternteils benötigt, kann einen Sonderurlaub aus familiären Gründen erhalten.
Das Kind gilt als Kind zu Lasten, wenn der Nutznießer des Urlaubs aus familiären Gründen das Anrecht auf Familienzulagen bei der nationalen Kasse für Familienzulagen eröffnet.
Dauer des Sonderurlaubs aus familiären Gründen
- Der Urlaub beträgt maximal 2 Tage pro Jahr pro aktives Elternteil und pro Kind.
- Der Urlaub beträgt 4 Tage pro Jahr für die Kinder, die die Sonderzulage für behinderte Kinder erhalten.
Es ist jedoch möglich, diesen Urlaub nach einem Gutachten der Arbeitsmedizin zu verlängern, wenn das Kind unter einer extrem schlimmen Krankheit oder Insuffizienz leidet (Krebsleiden, Krankenhausaufenthalt über zwei Wochen hinaus).
Die Dauer der Verlängerung wird in jedem Fall individuell festgelegt (max. 52 Wochen).
Der Sonderurlaub aus familiärem Grund kann bruchstückweise genommen werden.





